Friedhofsgebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Crottendorf
vom 15.02.2004
Auf Grund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstaben a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstandfür den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Crottendorf am 15.02.2004 die folgende Gebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistungen entsprechender Sicherheit können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. Reihengrabstätten
1.1. für Sargbestattungen (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre) 153,00€‚
1.2. für Sargbestattungen (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 20 Jahre) 266,00€‚
ohne Einfassung
1.3 für Wiesengräber 245.00€‚
1.4 für Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) 245,00€‚
2. Wahlgrabstätten
2.1. für Sargbestattungen
2.1.1. Einzelstelle 337,00€‚
2.1.2. Doppelstelle 674,00€‚
2.2. für Urnenbeisetzungen 337,00€‚
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1. 16,50€‚
nach 2.1.2. 33,00€‚
2.4. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.2. 16,50€‚
3. Urnengemeinschaftsgrab
(Pflegegebühr und Nutzung für 20 Jahre) 1506,00€‚
4. Wiesengrab
(Pflegegebühr und Stele für 20 Jahre) 3013,00€
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 12,75€ je Grablager und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 20 Jahren im voraus erhoben.
III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr
1. Grundgebühr
1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 163,50€‚
1.2. Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) 364,00€‚
1.3. Urnenbeisetzung 109,00€‚
2. Besondere Gebühren
2.1. Geläut 17,00€‚
2.3. Grabdekoration 5,00€‚
IV Gebühren für Umbettungen
Gebühren für
1. Umbettungen auf demselben Friedhof
2. Ausbettung und Überführung auf einen fremden Friedhof und
3. Einbettungen bei Überführungen von einem fremden Friedhof
werden je nach Aufwand berechnet.
V. Genehmigungsgebühren für Grabmale
Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder
Veränderung eines Grabmales beträgt 25,00€‚
VI. Gebühr für Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an
einen Gewerbetreibenden beträgt 38,00€‚
VII. Sonstige Gebühren
1. Überlassung eines Exemplares bzw. Auszugs der Friedhofsordnung 2,50€‚
2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 10,00€‚
3. Umschreibung von Nutzungsrechten 20,00€‚
§ 6
Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu zahlenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Crottendorfer Anzeiger.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt aus.
(4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Annaberg am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
06.06.1997 außer Kraft
Crottendorf, den 15. Februar 2004
Der Friedhofsträger
l
gez. Pfr. Preißler Kirchensiegel gez. Möckel
Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Bestätigungsvermerk des Ev.-Luth. Bezirkskirchenamtes
AZ: I.7.5.4.
Bestätigt:
Annaberg und Chemnitz, den 17.02.2004
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
Annaberg
Superintendent Siegel Kirchenamtsrat
i.V. Wohlgemuth i.V. Richter