Friedhofsordnung (Nachtrag vom 16.06.2005)

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Nachtrag vom 16.06. 2005 zur Friedhofsordnung vom 12. März 1997

§ 22 Gestaltung und Pflege der pflegevereinfachten Reihengräber

Pflegevereinfachte Reihengräber sind einheitlich gestaltete Reihengräber für 1 Sargbestattung mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre).
Erlaubt sind:
Schnittblumen, die in die vorhandene Steckvase (bzw. Steckrohr) gestellt werden können und ein Gebinde zum Ewigkeitssonntag.

Eine individuelle Grabpflege, individuelle Pflanzungen sowie das Abstellen von Kästen, Pflanztöpfen und Pflanzschalen sind nicht möglich. Die Grabstätte unterliegt zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

Die Gestaltung des Grabmals obliegt dem Friedhofsträger (Kirchgemeinde), der es auch in Auftrag gibt.

Die Form, das Material und die Gestaltung legt der Friedhofsträger im Zusammenhang mit der Gestaltung des Grabfeldes fest. Die Belegung der Grablager findet fortlaufend statt.

Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Grabstätte besteht nicht.

Die Gebühren werden im Voraus für 20 Jahre nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben. Der Pflegesatz beinhaltet: Vorbereitungsarbeiten (einschließlich einebnen, Land auftragen, einsäen, Trittplatten legen, Rohr für eine Steckvase einbringen, Bepflanzung des Pflanzstreifens und Aufstellen einer Grabstele mit Namen) und Pflege der Grabstelle (einschließlich Gras mähen und eventueller Erneuerung, Instandsetzung oder Ergänzung) für 20 Jahre.

Crottendorf, am 16.06.2005

Der Friedhofsträger

gez. Pfr. Preißler

Vorsitzender

Kirchensiegel gez. Möckel

stellv. Vorsitzender

AZ: 1.7.2.3.2.
bestätigt:
Chemnitz, den 08.07.2005 Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt Annberg

i.V. Arnold
Kirchenamtsrat Siegel

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